Lagerfeuer

Grund­sätz­lich sind pri­va­te Lager­feu­er nicht ver­bo­ten, jedoch müs­sen für geneh­mi­gungs­freie Lager­feu­er gewis­se Regeln ein­ge­hal­ten wer­den.
Das Lager­feu­er darf eine Größe von 1x1 Meter nicht über­schrei­ten. Das Feuer ist von einer erwach­sen Per­son zu beauf­sich­ti­gen.
Als Brenn­stoff dür­fen nur tro­cke­nes, unbe­han­del­tes Holz, Holz­schei­te, Äste, Rei­sig oder Holz­bri­ketts benutzt wer­den. Fri­sches Holz sowie ver­ar­bei­te­te Holz­tei­le wie etwa Span­plat­ten oder OSB-Plat­ten sind für ein Lager­feu­er nicht zuläs­sig. Eben­falls ver­bo­ten ist das Ver­bren­nen von Gar­ten­ab­fäl­len, Rasen­schnitt und Laub.

Soll­te sich ein Nach­bar durch zu star­ke Rauch- und Geruchs­ent­wick­lung gestört füh­len, ist das Lager­feu­er zu löschen.

Zu beach­ten sind bei einem Lager­feu­er die Größe, die Wind­rich­tung sowie der Abstand zu brenn­ba­ren Mate­ria­li­en. Dazu zäh­len u.a. Reet­dä­cher, Dach­pap­pe, Holz­bau­ten, Gras­flä­chen und Wäl­der. Es emp­fiehlt sich einen Sicher­heits­ab­stand ein­zu­hal­ten. Bei Lager­feu­ern in Wald­nä­he ist ein Min­dest­ab­stand von 50 Meter einzuhalten.

Die Vor­schrif­ten von Ver­mie­tern oder Klein­gar­ten­ver­ei­nen sind eben­falls ein­zu­hal­ten. Ein Ver­mie­ter kann grund­sätz­lich ein Ver­bot von Lager­feu­ern auf dem Grund­stück aus­spre­chen.
Im Wald sind Feuer grund­sätz­lich verboten.

Die recht­li­chen Vor­schrif­ten für Lager­feu­er wer­den durch ver­schie­den Geset­ze und Ver­ord­nun­gen gere­glt.
Zu die­sen zählen:

  • Lan­des­im­mis­si­ons­schutz­ge­setz
  • Abfall­kom­post- und Verbrennungsverordnung
  • Wald­ge­setz des Lan­des Brandenburg
  • Natur­schutz­aus­füh­rungs­ge­setz des Lan­des Brandenburg
  • Ver­ord­nung zum Pflanzenschutzgesetz
  • Ver­ord­nung der Ord­nungs­be­hörd­li­chen Kommunen

Zuwi­der­hand­lun­gen kön­nen je nach Lan­des­recht mit bis zu 20.000 Euro geahn­det werden.

Beim Abbren­nen von Lager­feu­ern sind ins­be­son­de­re dem­entspre­chen­de forst­recht­li­che Bestim­mun­gen, pri­vat­recht­li­che Vor­ga­ben (z.B. Haus­ord­nung, Klein­gar­ten­ord­nung usw.) und die Ein­hal­tung brand­schutz­re­le­van­ter Bedin­gun­gen zu beach­ten, wie:

  • Jeder, der ein Lager­feu­er ent­zün­det oder betreibt, ist für die Fol­gen bei einem even­tu­el­len Brand­scha­den verantwortlich.
  • Eine erwach­se­ne Auf­sichts­per­son muss stän­dig anwe­send sein.
  • Von dem Lager­feu­er darf keine unmit­tel­ba­re Brand­ge­fahr für die Umge­bung aus­ge­hen. Die Feu­er­stät­te ist gege­be­nen­falls mit nicht­brenn­ba­ren Mate­ria­li­en gegen die Gefahr einer unkon­trol­lier­ten Aus­brei­tung
    ein­zu­fas­sen.
  • Zur Besei­ti­gung einer even­tu­el­len Brand­aus­brei­tung sind im Bereich des Lager­feu­ers aus­rei­chen­de und geeig­ne­te Lösch­mit­tel bzw. Lösch­ge­rä­te bereit­zu­hal­ten. Dies kön­nen sein:
    Eimer mit Was­ser, ange­schlos­se­ne Gar­ten-Was­ser­schläu­che, geeig­ne­te Feu­er­lö­scher etc.
  • Bei Beein­träch­ti­gung der Umge­bung durch Rauch­ent­wick­lung ist das Lager­feu­er zu löschen.

Das Lager­feu­er kann gegen den Wil­len des­jein­gen, der es beauf­sich­tigt, durch die Feu­er­wehr gelöscht wer­den, wenn:

  • die Poli­zei dies anweist und die beauf­sich­ti­gen­de Per­son nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
  • Gebäu­de oder Gebäu­de­tei­le gefähr­det sind,
  • Anwoh­ner durch Rauch beläs­tigt werden
  • Bei einem Ver­stoß gegen die Ein­schrän­kun­gen bei Inver­si­ons­wet­ter­la­gen (SMOG).

 

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